Kinderbetreuungskosten: Neuregelungen ab 2002

Nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die 1.548 Euro übersteigen, können seit 2002 als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro für Kinder unter 14 Jahren und Behinderte zusätzlich zum Kindergeld abgezogen werden (zweites Gesetz zur Familienförderung).

Begünstigt sind Betreuungskosten für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind oder wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Da ein Kindschaftsverhältnis vorliegen muss, haben Großeltern keinen Anspruch.


Die Eltern sind berufstätig. Hinweis: Als Berufstätigkeit ist jede Beschäftigung anzusehen mit dem Ziel Geld zu verdienen. Ein 325-Euro-Job reicht folglich aus.
Die Eltern befinden sich noch in Ausbildung.
Die Eltern sind körperlich, geistig oder seelisch behindert.
Die Eltern sind krank. Hinweis: Die Krankheit muss mindestens drei Monate andauern oder im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Anerkannt werden insbesondere folgende Kosten:


Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht anerkannt werden Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Tipp: Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nicht, dass in voller Höhe Beiträge zur Rentenversicherung für die Betreuung geleistet werden. Eltern können folglich auch eine 325-Euro-Kraft als Kinderbetreuerin beschäftigen.